Reglement für die Mineralientage Landquart

Art und Zweck der Börse

1. An den Mineralientagen Landquart soll Interessierten eine möglichst breite und qualitativ gute Auswahl an Mineralien, Fossilien, Schmuck, Edelsteinen und Zubehör zum Kauf oder Tausch angeboten werden.

Zulassung

2. Als Aussteller und Verkäufer an den Mineralientagen Landquart ist zugelassen, wer nach Erhalt der definitiven Bestätigung und Bezahlung der bestellten Tische und des Stroms vom OK die Tischzuteilung erhalten hat.

3. Die Zuteilung des Standplatzes erfolgt durch die Börsenleitung unter Berücksichtigung der Platzverhältnisse. Über die Zuteilung wird keine Korrespondenz geführt.

4. Ausserhalb der zugeteilten Ausstellungsflächen darf kein Verkauf stattfinden.

5. Mit seiner Unterschrift auf der Anmeldung anerkennt der Aussteller das vorliegende Reglement und verpflichtet sich, dessen Bedingungen einzuhalten sowie den Anordnungen der Börsenleitung und der Kontrollorgane Folge zu leisten.

Standvorschriften

6. Es ist den Ausstellern untersagt, die Ihnen zugeteilten Ausstellungsflächen selbst zu vergrössern. Vertikale Aufbauten sind zugelassen (Gestelle, Treppen, Beleuchtungsjoche usw.).

7. Zur Befestigung der Beleuchtungsmittel dürfen keine Klebebänder verwendet werden.

Art des Ausstellungsguts

8. Erwünscht sind vor allem Mineralien und Fossilien von guter Qualität und von mineralogischem Interesse. Zugelassen sind auch Gesteine und Zubehör, welche im Zusammenhang mit dem Mineralien- oder Fossiliensammeln stehen (wie Werkzeuge, Bearbeitungsgeräte, Bestimmungs-materialien, Lupen, Binokulare, Fachliteratur, Mineralien enthaltende Produkte, Mineralienreisen, Outdoor-Ausrüstung, Vitrinen, Ausstellungshilfen, Schulungsmaterial).

9. Geflickte, reparierte (geleimte) Mineralien und Fossilien müssen als diese deutlich deklariert sein und sind nur zulässig, wenn der Käufer unaufgefordert auf den Mangel aufmerksam gemacht wird.

10. Die zum Verkauf gelangenden Stücke dürfen nicht mit UV-Licht oder Farbfilter angeleuchtet werden. Ausgenommen davon sind besondere Mineralien für Fluoreszenz- und UV- Kabinette.

11. Synthetisch hergestellte, verfälschte und künstliche Mineralien sowie Imitationen sind zum Verkauf nicht zugelassen. Perlen, Korallen sowie Schalen rezenter Weichtiere dürfen nur als Schmuck verkauft werden. Eingefärbte Gesteine müssen als solche gekennzeichnet sein.

Gesetzliche Bestimmungen und Verkaufsvorschriften

12. Obligatorisch für alle Stufen ist eine zweckmässige Beschriftung mit Namen, Fundort und Preis anzubringen. Das Ausstellen von radioaktiven oder toxisch wirkenden Mineralien ist verboten.

13. Die Preise sind in Schweizer Franken anzuschreiben.

14. Für die Einhaltung und Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften (Zoll-, Steuer- und gewerberechtliche Verpflichtungen) sind die Aussteller selbst verantwortlich.

Kontrolle des Ausstellungsgutes

15. Die Börsenleitung ist berechtigt, Ausstellungsgegenstände zu kontrollieren, korrekte Bezeichnungen zu verlangen und nötigenfalls ungeeignetes Material vom Verkauf an der Börse auszuschliessen.

Haftung

16. Für Schäden, die Aussteller an den Räumen oder an dem Ihnen zur Verfügung gestellten Material verursachen, haften sie selbst, ebenso für jede mögliche Art der Beschädigung, Verlust oder Diebstahl. Die Börsenleitung kann hierfür nicht belangt werden.

Organisatorisches

17. Sollte einem Aussteller nach erfolgter Anmeldung aus zwingenden Gründen die Teilnahme an der Börse verunmöglicht sein, so muss die Börsenleitung mindestens 14 Tage vor dem Ausstellungs-termin davon in Kenntnis gesetzt werden. Über die Erstattung der Tischmiete entscheidet die Börsenleitung.
Reservierte Standplätze, die bei Börsenbeginn nicht belegt sind oder trotz Meldung nicht oder nur teilweise anderweitig vermietet werden konnten, bleiben gebührenpflichtig.
Über reservierte Tische, die bis 30 Tage vor der Börse nicht bezahlt sind, kann die Börsenleitung verfügen.

18. Der Aussteller verpflichtet sich, seinen Stand bis spätestens 15 Minuten vor Börsenbeginn fertig aufzubauen und einzurichten.

19. Das vorzeitige Räumen und Verlassen des zugewiesenen Standplatzes ist untersagt.
Die beanspruchten Plätze sind sauber aufgeräumt zu verlassen. Die vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Materialien sind zu belassen.

20. Die Börsenleitung behält sich das Recht vor, gegen Unkorrektheiten einzuschreiten und dem vorliegenden Reglement Nachachtung zu verschaffen. Aussteller, welche die Bestimmungen des Reglements missachten, können von der Börse weggewiesen oder von einer nächsten Börse ausgeschlossen werden.